Kreditsicherungsrecht – Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs – Zustimmungsvorbehalt

Von Dr. Michael Brass, HVB Unicredit AG, München |

(BGH, Urt. v. 14.1.2022, Az. V ZR 255/20, WM 2022, S. 976 ff.)

Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist auch dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde (Fortführung von Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241).

Ein solcher Zustimmungsvorbehalt benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch dann nicht unangemessen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Anspruch auf Zustimmung vorsehen.
Der Sicherungsgeber hat jedenfalls dann einen Anspruch auf Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse der Bank an deren Verweigerung nicht besteht oder seine berechtigten Belange an der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegen.

(BGH, Urt. v. 14.1.2022, Az. V ZR 255/20, WM 2022, S. 976 ff.)

In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall hatte der Sicherungsgeber der beklagten Bank 1997 unter der lfd. Nr. 4 des Grundbuchs eine Buchgrundschuld an seinem Grundstück als Sicherheit für ein ihm gewährtes Darlehen bestellt. In der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde wurde die Abtretung der Rückgewähransprüche einschließlich des Anspruchs auf Auskehr eines Übererlöses der Zustimmung der Beklagten unterworfen. Im Jahr 2001 bestellte der Sicherungsgeber zugunsten des Klägers zur Sicherung eines Darlehens unter der lfd. Nr. 6 eine weitere Grundschuld, wobei er in der Bestellungsurkunde dem Kläger seine Ansprüche auf Rückübertragung vorrangiger Grundschulden abtrat.

Das durch die Grundschuld gesicherten Darlehen der Beklagten wurde 2005 abgelöst, wobei eine Löschung oder eine Rückgewähr der Grundschuld nicht erfolgte. 2017 wurde der Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr der Grundschuld der Beklagten gepfändet, die diesen Anspruch in der Drittschuldnererklärung anerkannte. 2018 betrieb ein gegenüber beiden Grundschulden vorrangiger Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks, wobei zugunsten der Beklagten ein Übererlös beim Amtsgericht hinterlegt wurde. Nachdem sich die Beklagte aufgrund der Pfändung der Herausgabe des Übererlöses an den Kläger verweigerte, nahm dieser die Beklagte auf Freigabe des hinterlegten Betrages in Anspruch.

In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen stellte der BGH fest, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB zustehe, da der Sicherungsgeber den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aufgrund des in der Grundschuldbestellungsurkunde der Beklagten enthaltenen Zustimmungsvorbehalts ohne deren Zustimmung nicht wirksam an den Kläger habe abtreten können. Der formularmäßige Zustimmungsvorbehalt halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG a.F. (= § 307 Abs. 1 BGB) stand. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt sei ebenso wie ein Ausschluss der Abtretbarkeit nach § 399 2. Alt. BGB zu behandeln und führe dazu, dass die betroffene Forderung - hier also der Rückgewähranspruch bezüglich der Grundschuld - von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehe. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei ein derartiger Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig, da eine Abtretungsbeschränkung nicht notwendig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers führe und andererseits die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung schütze. Der Senat habe daher bereits entschieden, dass ein seitens einer Bank ausbedungener Zustimmungsvorbehalt bezüglich des Rückgewähranspruchs einer Grundschuld den Sicherungsgeber jedenfalls dann nicht unangemessen benachteilige, wenn die Grundschuld nicht von dem Grundstückseigentümer, sondern von einem Dritten als Sicherheit gestellt wird. Die bislang offengelassene Frage, ob dies auch dann gelte, wenn Sicherungsgeber und Grundstückseigentümer personenidentisch seien, sei zu bejahen. Die im Rahmen der Inhaltskontrolle vorzunehmende Abwägung ergebe auch in dieser Konstellation ein Überwiegen der berechtigten Belange der Bank, die Verwaltung der Sicherheiten zu vereinfachen und der bei einer freien Abtretbarkeit aus etwaigen Mehrfach- und Teilabtretungen folgenden Unübersichtlichkeit der Verhältnisse zu begegnen. Eine freie Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs berge zudem die Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme, wenn der Schutz der §§ 407, 408 BGB wegen interner Kenntniszurechnung nicht greife. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen oft auf eine lange Laufzeit angelegt seien und sich die Frage nach dem Rückgewährberechtigten regelmäßig erst am Ende der Laufzeit stelle.

Allerdings seien auch die Belange des Sicherungsgebers, den Rückgewähranspruch als zusätzliche Sicherheit an nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger abzutreten (sei es zur Verstärkung der bestehenden Sicherheit, sei es zur Erhöhung des Sicherungsumfanges im Interesse der Ausweitung des ihm eingeräumten Kreditrahmens) zu berücksichtigen. Diesen gegenläufigen Interessen des Sicherungsgebers werde jedoch bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die aus dem Sicherungsvertrag zu Rücksichtnahme verpflichtete Bank ihre Zustimmung zur Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht unbillig verweigern dürfe. Entgegen der Ansicht der Revision bedürfe es insofern aus AGB-rechtlicher Sicht keiner ausdrücklichen Einräumung eines Anspruchs des Sicherungsgebers auf Zustimmung des Sicherungsnehmers für den Fall eines berechtigten Interesses, damit der formularmäßige Zustimmungsvorbehalt einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG a.F. (= § 307 Abs. 1 BGB) standhalte. So sei der Sicherungsgeber bereits dadurch hinreichend geschützt, dass die Bank ihre Zustimmung gemäß § 242 BGB nicht unbillig verweigern dürfe.

Vorliegend sei die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zur Erteilung der Zustimmung aufgefordert worden, sodass ihr keine unbillige Verweigerung vorgeworfen werden könne. Sofern sich die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf die fehlende Zustimmung berufe, handle sie ebenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, da der Rückgewähranspruch mittlerweile gepfändet und daher ihrer Disposition entzogen worden sei. Einer nunmehr erfolgenden Zustimmung käme, so der BGH, keine Rückwirkung zu, weshalb eine solche Zustimmung angesichts der zeitlich vorrangigen Pfändung keine Rechtswirkungen zugunsten des Klägers entfalten könnte.

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