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Paukenschlag-Entscheidung des EuGH zum Widerruf von Kreditverträgen
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. März 2020 neuen Wirbel in den Widerruf von Kreditverträgen gebracht: Der EuGH hat entschieden, dass eine am Markt übliche Widerrufsbelehrung, namentlich die vom 4. August 2011 bis 20. März 2016 gültige Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, den Verbraucher nicht „klar“ und „prägnant“ über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt hat – und so den Widerrufsjoker wiederbelebt.
Angeheizt von der medialen Berichterstattung ist zu befürchten, dass immer mehr Verbraucher ihre Darlehensverträge und die dazugehörigen Widerrufsbelehrungen prüfen, um sich vorzeitig von hoch- oder höherverzinsten Darlehen zu lösen. Die Banken haben bereits unter der ersten Widerrufswelle Verluste in Milliardenhöhe erlitten. Jetzt ist die „Widerrufsjoker-Klagewelle 2.0“ im Anrollen – die Banken müssen sich wappnen.
Übereilungsschutz
Bereits seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform besteht für Verbraucher ein Widerrufsrecht nach den §§ 355 ff. BGB hinsichtlich solcher Verträge, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis für Verbraucher besteht. § 495 BGB gewährt dem Verbraucher bei der Aufnahme des Darlehens ein Widerrufsrecht. Sinn und Zweck ist die zusätzliche Überlegungsfrist.
Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung einer Kreditaufnahme wird dem Verbraucherdarlehensnehmer nach Eintritt der rechtlichen Bindungswirkung durch den Vertragsschluss eine zusätzliche Überlegungsfrist eingeräumt. Bis zum Ablauf dieser Frist kann er frei und ohne Begründungszwang entscheiden, ob er seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung durch Widerruf zurücknehmen möchte.
Wirtschaftlicher Hintergrund
Hinter dem Widerruf eines Darlehens stecken meist wirtschaftliche Motive. So können durch Umschuldung erhebliche Zinsbeträge erspart werden. Beispielsweise ist der durchschnittliche Effektivzins für an private Haushalte ausgereichte besicherte Wohnungsbaukredite mit Laufzeiten von fünf bis zehn Jahren ausweislich der MFI-Zinsstatistik seit Anfang des Jahres 2008 kontinuierlich gesunken. Während der Effektivzinssatz im Januar 2008 bei 5,04 Prozent p. a. lag, belief er sich im Januar 2020 auf 1,16 Prozent p.a. Damit ging einher, dass sich die Differenz zwischen den in der Vergangenheit vereinbarten und den bei Neuabschlüssen angebotenen Zinssätzen seither nahezu monatlich vergrößerte.
Insbesondere eine für einen gewissen Zeitraum geltende Regelung, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu einem „ewigen Widerrufsrecht“ führt, machten sich viele Verbraucher zunutze, um sich von ihren hochverzinsten Darlehensverträgen nahezu kostenfrei zulasten der Banken zu lösen.
Aufgrund der bestehenden Gesetzeslücke war der Rückgriff auf das richterrechtliche Rechtsinstitut der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung häufig das einzige Verteidigungsmittel, um dem „ewigen Widerrufsrecht“ zu begegnen. Ob die Voraussetzungen für die Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung eingetreten sind, bedarf der tatrichterlichen Würdigung in jedem Einzelfall.
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Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fachzeitschrift "die Bank" 06/2020. Die Ausgabe kann im Abo oder einzeln bezogen werden. Zusätzlich kann auch dieser Artikel einzeln bezogen werden.